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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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noch untergeht oder weggenommen wird, daß aberdoch mch einige Waaren gerettet werden, so findetzwischen diesen und den zuerst ausgeworfenen Waareneine Gemeinschaft statt, vermög welcher der Schaden,den beyde erlitten h-cken , durch die Berechnung dergroßen Havarei unter ihnen ausgeglichen wird.

§. 50.

Wenn ein Schiffer, um in einem Hafen einlaufenzu können, einen Theil seiner Labung in kleinere Fahr-zeuge laden muß, und Waaren auf denselben beschä-digt werden oder verlohren gehen, so wird dieß auchzur großen Havarey gerechnet.

§. zr.

Wenn aber ein solches Schiff nachher verlohren geht,die in die kleinern Fahrzeuge geladenen Güter aberglücklich an das Land gebracht worden, so find diesel-ben nicht verbunden , an dem Verlust der verlohrnenGüter oder des Schiffes beyzutragen und es findet keinegroße Havarei statt.