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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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Acht und zwanzigstes Kapitel.

Von der Bodmerey.

?. i.

was die Bodmerey ist.

D.

'ie Bodmerey ist ein DarlehnungSvertrag, wobeyder Darleiher mit der Verpfändung Der Waare oderdes Schiffs zugleich die damit verbundene Gefahr inHinsicht der dargeliehenen Summe übernimmt.

§. 2.

Hingegen kann sich der Darleiher ein Aufgeld oderZinsen verschreiben lassen, welche die sonst gewöhnli-chen Zinsen übersteigen und deren Bestimmung derWillkühr der Contrahenten ganz überlassen wird.

§» 3 «

Wenn bey einem Darlchn auf Schiffoder Ladung kei-ne Secgcfahr damit verbunden ist , so kann nichtals ein Bodmerey - Vertrag bemchtet werden.