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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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was verbodmet werden kann.

Jeder Rhedcr kann für seinen Antheil an dem SchiffBodmcrcy aufnehmen , so wie es auch alle Rheder zu-sammen für das ganze Schiff thun können. Eben sokann auch jeder einzelne Befrachter seinen Antheil ander Labung verbobmen lassen.

§- 5 »

Die Fracht hingegen kann nicht verbodmet werden.

§. 6 .

Niemand soll auf das Schiff oder die Ladung mehrBodmcrcy nehmen, als diese oder jenes werth ist.Wenn er dessen überführt wird, so muß er, wenn auchdie Sache verunglückt, die erhaltenen Bodmcrcy Gel-der zurück geben.

§' 7 «

Die Schiffer dürfen nur in Noth - oder Zwischen.Häfen Bodmcrey aufnehmen, und zwar nicht alleinauf die Ladung, sondern auch auf das Schiff uud La-dung zugleich.

§. 8 . -

Der Umstand, daß Schiff und Ladung schon ver-sichert sind, legt in solchen Fällen der Bodmcrey keineHindernisse in den Weg.