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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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Wenn der Schiffer in einem solchen Hafen an einenBevollmächtigten der Nheder oder Befrachter gewiesenist, so soll er ohne dessen Einwilligung und Vermissenkeinen Bodmerey-Vertrag schließen.

§. ro.

Ucbcrhaupt soll er zur Bodmerey nur dann seine Zu-flucht nehmen, wenn er kein gewöhnliches Darlehenerhalten kann.

§. n.

Die Bodmercygelder sollen zu nichts andern, alszur Ausbesserung und Erhaltung des Schiffs oder derLadung angewand werden.

§. 12 .

Wenn daher jemand einem Schiffer Bodmercygelderwissentlich zu einem andern Gebrauch vorschießt, sohat er keinen Anspruch an das Schiff oder die Ladungzu machen und kann sich nur an dem Schiffer oderdessen Eigenthum regressiren.

§. iZ.

Von den Erfordernissen eines Bodmerey-Vertrags.

Alle Bodmerey - Verträge müssen schriftlich aufge-setzt werden, und es ist daher nicht hinlänglich, wenn