ein Mäkler blos die Sache abschließt und in seinemTagebuch bemerkt. Eben so wenig ist ein bloser Schuld-schein, mir der Bemerkung, daß die Summe anfBod-nierey aufgenommen sey, für einen Bodmerey-Verrra--u hallen.
§. 14.
Ein Bedmerey-Vertrag muß die Raunen des Dar-leib rs uad Eutlehuers und den deö Schiffers, die vorgeschobene Summe nebst den stipulirten Zinsen, die-übernommene Gefahr des Darleihers und die Angabeder verbodmeten Sache enthalten.
§. 15.
Wenn tv?gen der Gefahr nichts besonders festgesetztist, so irift den Darlehncr alle die, der ein Versicher-ter mfolae des yzsten Paragraph des azsten Kapitelsausgesetzt ist.
§.
von der Zahlung der auf Bodmerey entlehntenGelder.
Wenn wegen der Zahlung des vorgelichcnen Bod-mereygeldes nichts näher bestimmt ist, so muß dieselbeacht Tage nach Ankunft des Schiffs an feinen Bestim-mungsort erfolgen.