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Z6-
Wenn das Schiff allein verbodmet ist und nichtsNäheres über diesen Punkt bestimmt wurde , so »er-sieht sich die Bodmercy auch auf die Rückreise unddie Zahlung darf erst nach Beendigung derselben gelei»stet werden.
§. i8.
Wenn Schiff und Ladung zugleich verbodmet ist,so muß in der Regel die Zahlung am Bestimmungs-ort der Waare geschehen.
§-
Wenn das Schiff und die Waare verbodmet ist,und das Schiff verlohren geht, die Waare aber ge-rettet wird, so kann der Bodmerey - Geber seine volleBezahlung aus derselben verlangen; eben dieß ist derFall, wenn die Waare verlohren geht.
§. 20.
Ist hingegen die Bodmerey nur allein auf die La-dung oder allein auf das Schiff geschlossen worden,so hat sich der Darleiher nur an die verbodmete Sa-che zu halten.
§. 21.
Der Bodmerey-Geber kann, wenn man seine ligni-Le Forderung nicht berichtigt, die verbodmete Sachesogleich mit Arrest belegen lassen.