Druckschrift 
Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
Seite
370
Einzelbild herunterladen
 

3?o

§. 22 .

Wer Bodmerey nimmt, muß dem Bodmerey-Gebervon dem Zustand der vcrbodmetcn Sache so unter-richten, wie es im zisten bis Zysten Paragraph des2zsten Kapitels dem Versicherten vorgeschrieben ist;unterläßt er dieß und die vcrbodmete Sache gehtvcr-lohren, so muß er doch dem Bodmerey-Geber dievorgestreckten Gelder nebst der bedungenen Prämie zu-rückzahlen.

§. rz.

Wenn hingegen der Bodmerey-Geber ein Versehendabey begeht, so wird er der bedungenen Prämieverlustig.

§. 24 «

Vorschrift, wenn die vcrbodmete Sache verroh-ren geht.

Wenn eine verbodmete Sache ganz zu Grund ge-gangen ist, so hat der Bodmerey-Geber, wenn dieSache ihren ordentlichen Gang gieng, keinen Anspruchweder an die Bezahlung der vorgeschossenen Gelder,noch an die bedungene Prämie zu machen.

§. 25.

Ist aber die verbodmete Sache nur zum Theilverunglückt, so steht es dem Bodmerey-Nehmer frey,