ob er dem Bodmerey- Geber das Darlehen bezahlen,oder ihm die gerettete Sache dafür überlassen will.
§. 26.
Ist jedoch die vcrbodmcte Waare versichert gewe»sen, und es ist von den Bodmerygcldern noch etwasvorhanden so muß d'ieß dem Bodmerey- Geber zurückgegeben werden.
§. 27.
Wenn eine vcrbodmcte Waare durch das Versehendes Schiffers ober eines andern verlohren gieng, sohat sich der Bodmerey-Geber an demselben zu re-gressiren und ist dabey ganz wie ein Versicherer amzusehen.
?. 28.
Ist aber der Untergang der Sache aus irgend eineArt von dem Eigenthümer veranlaßt worden, so mußdem Bodmerey - Geber das Darlehen nebst der Prä«mie bezahlt werden. ^
§. 29.
Der Schiffer, der eine Bodmerey geschlossen hat,darf die vcrbodmcte Waare ohne besondre Erlaubnißdes Bodmerey-Gebers und ohne seine eigne Gefahrnicht eher ausliefern, als bis dessen Forderung berich-tigt ist.