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§. Zv.
Von der Zeit zur Einforderung der Bodmerey-Gclder.
Wenn ein Bodmerey-Geber seine Forderung bin-nen eines Jahrs von der Zahlungszeit an, nicht ein-klagt, so hat er sein Recht an dee verbodmcte Sacheverlohren, behält aber doch sein Recht an den Bod-merey - Nehmer.
§. zr.
Von dem Vorgangsrecht der Bodmerey.
, Verträge.
Wenn über eine Sache mehrere Bodmerey - Ver-träge geschlossen wurden, so hat der im Nothhafengeschlossene, das Vorrecht. Sind auch von dieserArt mehrere vorhanden, so gehen die jüngern immerden ältern vor.