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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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§. Zv.

Von der Zeit zur Einforderung der Bodmerey-Gclder.

Wenn ein Bodmerey-Geber seine Forderung bin-nen eines Jahrs von der Zahlungszeit an, nicht ein-klagt, so hat er sein Recht an dee verbodmcte Sacheverlohren, behält aber doch sein Recht an den Bod-merey - Nehmer.

§. zr.

Von dem Vorgangsrecht der Bodmerey.

, Verträge.

Wenn über eine Sache mehrere Bodmerey - Ver-träge geschlossen wurden, so hat der im Nothhafengeschlossene, das Vorrecht. Sind auch von dieserArt mehrere vorhanden, so gehen die jüngern immerden ältern vor.