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Neun und zwanzigstes Kapitel.
Von den Rhetern und Befrachternder Schiffe.
§. i»
wer ein Rheder ist.
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in Nheder ist derjenige, dessen Hauptgeschäft indem Frachttransport mit Seeschiffen besteht.
§. 2.
Der Rheder hat die Rechte eines Kaufmanns undmuß also die zu demselben erforderlichen Eigenschaf-ten besitzen.
§. 3-
Vorschrift bey Erbauung des Schiffs.
Jeder Rheder, der ein Schiff bauen läßt, mußdie obrigkeitliche Genehmigung dazu haben und sichvon derselben ein Zeugniß, daß das Schiff in Hin-