Druckschrift 
Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
Seite
373
Einzelbild herunterladen
 

z?z

Neun und zwanzigstes Kapitel.

Von den Rhetern und Befrachternder Schiffe.

§. i»

wer ein Rheder ist.

E

in Nheder ist derjenige, dessen Hauptgeschäft indem Frachttransport mit Seeschiffen besteht.

§. 2.

Der Rheder hat die Rechte eines Kaufmanns undmuß also die zu demselben erforderlichen Eigenschaf-ten besitzen.

§. 3-

Vorschrift bey Erbauung des Schiffs.

Jeder Rheder, der ein Schiff bauen läßt, mußdie obrigkeitliche Genehmigung dazu haben und sichvon derselben ein Zeugniß, daß das Schiff in Hin-