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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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ficht der Materialien, der Stärke, Festigkeit u. s. w.ordentlich gebaut sey, ausstellen lassen, welches derBeilbries genannt wird.

§. 4 -

Ferner muß er das Schiff mit den gewöhnlichenSeepässcn und andern Dokumenten versehen und ist,wenn er es unterläßt, für den für die Ladung oderdas Schiffsvolk daraus entstehenden Schaden ver-antwortlich.

8 . 5 .

von dem Verhältniß der Rheder gegeneinander.

Wenn mehrere Rheder an einem Schiffe Antheilhaben, so finden in der Regel die gewöhnlichen Ver-hältnisse der Handelsgesellschafter unter ihnen statt unddie Vertheilung des Gewinns oder Verlusts geschiehtnach dem Verhältniß der Schiffsparten.

L. 6.

Auch die Ausbesserung oder der Verkauf des Schiffswird nicht durch die unbedingte Stimmenmehrheitsondern nach dem Verhältniß der Schiffsparten ent-schieden

8 - 7 -

Während ein Schiff auf der Reise ist, kann keinerder Mitrheder auß der Gesellschaft treten oder aus«