Von der Verbindlichkeit der Rheder für denSchiffer.
Für alle Verbindlichkeiten die der Schiffer währendder Reise des Schiffs wegen eingebt, sind die Rhe-der in so ferne verhaftet, als die Vollmachtgeber ge-wöhnlich für die Handlungen ihrer Bevollmächtigtenverantwortlich sind. Die Einwendung, daß er seineVollmacht dabey überirctten habe, kann sie nicht da-von bcfrcnen, und sie haben daher ihren Regreß nuran dem Schiffer zu suchen.
H. 12»
Selbst wenn der Schiffer das ganze Schiff gemie-thet hat, werden sie von dieser Verpflichtung nicht be-freit.
§. iZ»
Wenn durch Versehen des Schiffers oder de§Schiffsvolks, die Ladung oder die Equipage der Rei-senden beschädigt wird und der Beschädigen zumSchadenersatz unvermögend ist, so müssen ihn dieRheder ersetzen, es wäre denn daß sie sich durch dieAbtretung ihres Schiffspartes und des durch dieReise gemachtes Gewinns davon befreiten, in wel-chem Fall sie aber wenn ihr Part versichert war, ihreRechte gegen den Versicherer gleichfalls an den Be-schädigten abtreten müssen.