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§- 14 -
von den Befrachtern des Schiffes.
Die Befrachter des Schiffs sind diejenigen, die ihreWaaren auf das Schiff laden.
§- iZ-
Wer ein Schiff ganz befrachtet, muß eine fogcnann-te Charte Partie, der aber, welcher nur einzelneStücke lädt, einen gewöhnlichen schriftlichen Contracrdarüber errichten.
§. 16.
von den Chartepartien und Befrachtungs»Contracken.
Die Chartepartie muß die Namen der Contrahen»ten, die vollständige Beschreibung des Schiffes, die Zeitund den Ort der Ein-und Ausladung, ein genauesVerzeichnis; der geladenen Güter und die bedungenenFrachten, Lieggeldcr und andern Kosten enthalten.
§- 17.
In wie ferne die einzelne Befrachtungseontractedieß enthalten müßen, folgt aus der Natur derSache.
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