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§. 18 »
Von der Lieferung der Waare.
Wenn wegen der Ein - oder Ausladungs - Kostennichts besonders festgesetzt wurde, so hat der Befrach-ter die Waare auf seine Kosten an Bord zu liefern,oder von demselben abholen zu lassen.
§. ry.
Wenn auch die Waare frey in das Schiff zu liefernbedungen wurde, so hat sie doch der Befrachter nuran Bord zu liefern, und ist nicht verbunden, sie inden Schiffsraum bringen zu lassen.
§. ro.
von der Zeit der Lieferung.
Wenn wegen der Zeit, in welcher die Waare anBord geliefert werden soll, nichts verabredet wurde,so soll es in z Tagen nach dem ausgefertigten Fracht,Contra« geschehen.
§. 21 .
Der Befrachter ist verbunden, die Waare wohl ver-packt an das Schiff zu liefern; wenn er dieß nichtbefolgt, so muß er eS sich gefallen lassen, wenn derSchiffer die Annahme derselben verweigert.