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§- 22 .
Wenn der Befrachter, der nur einige Stücke ein-lädt, diese nicht zur festgesetzten Zeit abliefert, somuß der Schiffer noch einen Tag darauf warten.Läßt er auch diesen Tag verstreichen, ohne die Waarezu liefern, so darf der Schiffer ohne dieselbe abfah-ren , und muß demohngcachtct die bedungene Frachtvom Befrachter ganz erhalten, wenn ihm die'er nichtunterdessen eine andre Labung verschafft hat.
§. 2Z.
Wenn aber die Waaren des säumigen Befrachtersden größer« Theil der ganzen Ladung ausmachen, somuß der Schiffer seine Abreise noch 8 Tage lang ver-schieben, von dem Befrachter aber, wenn auch dieWaare noch geliefert wird, für die Kosten des län-ger» Aufenthalts entschädigt werden. Liefert aberder Befrachter die Waare in dieser Zeit nicht undkann auch keine andere Fracht dafür schaffen, so mußer dem Schiffer ausser den Kosten des Aufenthalts auchdie ganze Fracht bezahlen.
§. 24.
Wenn der Befrachter bedungen hat, daß der Schif-fer im Fall eines Aufenthalts ein gewisses Licggeld er-halten soll, so ist er ausser demselben keine Aufenthalts»kosten zu zahlen verbunden.
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