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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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§- 2Z.

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Wenn die Abreise des Schiffes durch Veranlassungdes Schiffers oder Rhcdcrs über die bestimmte Zeitverzögert oder ganz verhindert wird, so kann der Be-frachter die Vergütung des ihm dadurch erweislich zu-gcstoßuen Schadens von ihnen fordern.

§. 26.

Wenn das Schiff oder die Waare vor Einladungderselben verunglückt, so ist die beiderseitige Verbind-lichkeit dadurch aufgehoben.

27.

Von der Zurücknahme eingeladener Waaren.

Wenn der Befrachter eine schon eingeladene Waarewieder zurück nehmen will, so muß er dem Schiffereine andre Waare liefern, oder die Fracht bezahlen,so wie er ihm auch die durch das Ausladen verursach-ten Kosten vergüten muß.

§. 28.

Der Befrachter kann die eingeladene Waare nichteher zurück nehmen, als bis er alle Connoissementeüber dieselbe herbey geschafft hat und diese vernichtetworden sind, oder bis er hinlängliche Kaution wegenihrer Herbeischaffung leistet.

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