Von den Pflichten und Rechten desSchiffers gegen die Nheder undBefrachter.
§. r.
wer ein Schiffer ist.
D.
derjenige, dem der Rheder eines Schiffes die Auf-sicht und Führung über dasselbe aufträgt, ist alsSchiffskapitain oder Schiffer zu betrachten.
§. 2.
Erfordernde dazu.
Keinem darf die Führung eines Schiffs anvertrautwerden, der nicht mit einem Attestat versehen ist, daßer bey der Behörde geprüft wurde und die zu einersolchen Stelle nöthigen Kenntnisse besitzt.