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Z8r
Der Schiffer muß bey Uebernahme des Schiffes dieBeschaffenheit desselben untersuchen und, wenn esAusbesserungen nöthig hat, die Rhcdcr dazu auffor.dern. Wollen sich dies: nicht dazu verstehen, so mußer bey dem Gericht, unter dem die Seesachen stehen,die Anzeige davon machen.
§. 4»
Allgemeine Pflichten des Schiffers gegen die, Rheder.
Der Schiffer ist verbunden, den Nutzen der Rhe-der aus das Beste zu befördern und ihren Schadenmöglichst zu verhindern, und hat gegen sie die Pffich.ten und Rechte eines Bevollmächtigten gegen den Voll-machrsgeber.
5 -
Vorschrift, wenn die Reise ungewöhnlich langedauert.
Wenn er nur für eine gewisse Zeit gedungen ist,die Reise aber länger wahrt, so muß er daS Schiffdoch an seinen Bestimmungsort führen, hat dannaber eine »urhättnißmäßige Vergütung zu erhalten.
Z. 6.
Bey gefährlichen Fällen, wo Schiff, Mannschaftund Ladung in Gefahr kommen, muß er einen See«