rath halten. Wenn er der Meinung desselben entge-gen handelt und es entsteht ein Schaden daraus, somuß er sich deßwegen hinlänglich rechtfertigen, sonstist er für denselben verantwortlich.
7.
Wenn er während der Reise krank wird, so mußer die Führung dct Schiffes einem andern übergeben.
8 .
Pflicht des Schiffers vor und bey der Ladung.
Ehe der Schiffer Ladung einnimmt, muß er dasSchiff genau untersuchen, ob eS gehörig ausgerüstetist. Kann er eines groben Versehens dabey überführtwerden, so muß er den Rhedern und Befrachtern dendaraus entstehenden Schaden vergüten.
s. 9.
Bey dem Legen der eingeladnen Waaren muß erauch alle Vorsicht anwenden und für allen aus Nach»läßigkcit dabey entstandnen Schaden haften, so wieer auch für die von seinen Leuten dabey begangenenFehler verantwortlich ist.
Z. io.
Wenn er in Kriegszeiten Contrebande Waaren wis»sentlich mitnimmt und die Confiscirung des Schiffes