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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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dadurch veranlaßt/ so muß er den Rhedern den Scha-den ersetzen.

§. i r.

Auch die Befrachter der andern Waaren oder ihreVersicherer können in diesem Fall den Schadenersatzvon ihm fordern.

i:.

von dem weg den der Schiffer zu nehmenhat.

Er ist verbunden, den von den Rhedern ihm vor-geschriebenen Weg zu nehmen, und darf denselbenohne Noth und wichtige Veranlassung nicht ab-ändern , wenn er nicht dafür verantwortlich werdenwill.

§. iZ.

Muß er aber in einem Nothhafen einlaufen, sosoll er den Rhedern und Befrachtern so bald möglichdavon Nachricht geben.

Wenn er Gelder unterwegs aufnimmt, es sey aufBodmcrey oder ein gewöhnliches Darlehen, so mußer dieß mir den erforderlichen Dokumenten, die alleUmstände, unter denen es geschah, enthalten müssen,