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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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beweisen, wenn er nicht dafür verantwortlich werdenwill. Er ist als Bevollmächtigter dabey anzusehen.

§. IZ.

von dem Tagebuch des Schiffers.

Der Schiffer ist verbunden, alle wichtigen Vorfällewährend der Reise und alle erheblichen Maßregeln,die er ergreifen muß, den Rhcdern so bald möglichzu melden, und muß sie unterdessen in seinem Tage-buch aufzeichnen.

§. i6.

Er muß in seinem Tagebuch auch alle zum Bestendes Schiffs oder der Ladung geschehene Ausgaben ge-nau anmerken, wenn er ihre Vergütung von denRhedern erhalten will.

§. i7«

von dem Verkauf des Schiffes.

Das ganze Schiff soll er aus eigner Macht nichtverkaufen, wenn aber die Umstände diesen Schrittnothwendig machen, so muß er von den Gerichtendes Hafens, in dem er liegt, die Sache untersuchenlassen, und kann dann mit Bewilligung derselben zumöffentlichen Verkauf schreiten.