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Wenn er diese Vorschrift unterläßt und nach eigenerWillkühr benm Verkauf des Schiffes verfährt, so mußer es den Rhedcrn nach dem Werth zahlen, den eszur Zeit der Abreise hatte.
§- 19 -
von der Ladung ohne Lonnoissement.
Wenn ein Schiffer Ladung angenommen hat, ohneein Connoissemcnk darüber zu haben, so muß er sichmit der niedrigsten, zur Zeit der Ladung bestehendenFracht begnügen.
§. 20.
Hat aber jemand eine solche Waare ohne sein Vor«wissen an Bord gebracht, so darf er sie wieder andas Land setzen, oder die höchste zur Zeit der Ladungbedungene Fracht dafür verlangen.
?. Ll.
Wenn der Schiffer eine andre Ladung, als die ihmzuerst gebrachte erhält, so muß ihm der Befrachterdie Kosten des Aus - «nd Einladens vergüten.
§. »2.
von umgeladnen und zurückgtlaßnen Waaren.
Wenn der Schiffer eine erhaltene Waare, noch eheer absegelt, ohne Einwilligung des Befrachters auf