ein anders Schiff lädt, so muß er dem Befrachterfür den Schaden haften, der ihr auf diesem Schiffzustoßen kann. Frey von dieser Verpflichtung wirder, wenn sein eigenes Schiff auf der Reise verlohrengeht, oder wenn dessen übler Zustand die Umladungerforderte.
§ 2Z.
Wenn der Schiffer ein verdungenes Gut zurückläßt, ohne daß der Befrachter oder ein unvermeidli-cher Zufall daran Schuld ist, so.muß er jenem allendaraus entstehenden Schaben und Verlust ersetzen.Von dieser Verbindlichkeit wird er nur in dem Fallbefreit, daß sein Schiff während der Reise verloh-nn geht.
24.
Wird er aber durch Sturm oder einen andern Zu-fall mit unvollendeter Ladung in die See zu gehengenöthigt, so kann der Eigenthümer der zurück ge-bliebenen Waaren keine Vergütung fordern und derFrachtvertrag ist aufgehoben.
§. 25.
Von den Connoissementen und deren Erfor-vermissen.
Wenn der Schiffer seine Ladung geendet hat, s»muß er jedem Befrachter einen Empfangschein oder,