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wie es gewöhnlich genannt wird, ein Connoissementübergeben, welches ein genaues Verzeichnis der Waa-ren, den Ort ihrer Bestimmung, den Namen desBefrachters und Empfängers, die bedungene Frachtund die Unterschrift des Schiffers enthalten muß.
§. 26.
Von dem Connoissement muß er dem Befrachterdrey und auf Verlangen auch vier Exemplare liefern,und bey Vermeidung eigener Gefahr darauf sehen,daß sie gleichlautend sind und daß in jedem die Anzahlder ausgefertigten Exemplare angemerkt ist.
§ 27.
Eines von diesen Connoissementcn muß dann demSchiffer selbst wieder zugestellt werden.
§. 28.
wenn der Schiffer abreisen muß.
Sobald der Schiffer seine volle Ladung erhaltenhat, muß er mit dem ersten günstigen Wind absegeln,und, wenn er dieß unterläßt, für allen für die Waaredaraus entstehenden Schaden haften.
§. 29.
Wenn vor dem Auslaufen des Schiffes ein landes-herrlicher Beschlag gelegt, der Handel nach dem