Bestimmungsort verboten wird, oder wenn die Reisedurch irgend einen von beyden Theilen unverschuldetenZufall aufgehoben wird, so ist auch der Frachtvertragdadurch aufgehoben, ohne daß ein Theil eine Vergü-tung von dem andern fordern könnte, und die Be-frachter müssen ihre Waaren wieder aus dem Schiffholen lassen.
8- 30.
Eben dieß findet statt, wenn das Schiff durch dieWinde oder die See so beschädigt wird, daß es wie-der ausgeladen werden muß.
8- Zr.
Wird aber die Abreise durch einen solchen Zufallnur verzögert, so bleibt doch der Frachtvertrag inseiner Kraft und kein Theil kann von dem anderneine Entschädigung wegen dieses Verzugs fordern.
§. 32.
Wenn nur einige von den Waaren wegen eines Ver-bots oder Kriegs nicht abgehen können, so darf sieder Befrachter zurück nehmen und ist dem Schiffernur eine, der Mühe des Ein - und Ausladens ange-messene Vergütung zu geben schuldig.
§. 33-
Von der Zeit zur Vollendung der Reise.
Wenn die Reise unterwegs durch einen blosen Zu-fall verzögert wird, so können die Befrachter den Schis«