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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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fer nicht deßwegen in Anspruch nehmen. Hat er aberauf irgend eine Art dazu Veranlassung gegeben, so mußer den Befrachtern für allen daraus entstehenden Scha-den haften.

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Wird aber das Schiff unrcrwegs durch Schuld ei-nes der Befrachter aufgehalten, so muß dieser demSchiffer alle dadurch entstehende Kosten vergüten.

§. 35 .

Wenn während der Reise ein Theil der Ladungdurch einen seit der Abreise auögebrochenen Krieg oderdurch ein crgangenes Verbot in Gefahr kommt, so istder Schiffer verbunden, die Waare an dem erstensichern Ort an das Land zu setzen und den Absenderso wie den Empfänger so bald möglich davon zu be-nachrichtigen. In diesem Fall muß ihm die bedun-gene Fracht so bezahlt werden, als ob er die Waarean ihren Bestimmungsort abgeliefert hätte, und. dieAuslabungskosten müssen ihm vergütet werden.

§. 36.

Ist aber die ganze Ladung einer solchen Gefahr aus-gesetzt , so muß der Schiffer in dem nächsten sichernHafen einlaufen, den Befrachtern davon Nachrichtgeben und ihre weitere Befehle erwarten , muß dannaber von denselben für die AuffenthaltS-und Vcrzugs-kosten entschädigt werden.