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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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Wenn das Schiff unterwegs in eine solche Gefahrkommt und die Reise nicht vollenden kann, so stehtes den Befrachtern frey, die Waare auf ihre Kostenausladen zu lassen und sie haben dann die Fracht nurbis an den Ort zu zahlen, wo dieß geschieht.

§» 38 »

Während der Reise muß der Schiffer aste Sorgfaltanwenden, die geladnen Waaren in gutem Standzu erhalten und wenn sie durch Auslaufen oder aufeine andere Art selbst Schaden nehmen , denselben soviel möglich abzuwenden suchen. Wenn er in dieserHinsicht eines Versehens überführt wird, so muß er dendadurch verursachten Schaden ersetzen.

§. 39 .

Wen» ein Schiffer, ohne unverschuldeter Messe dazugenöthigt zu styn, eine Waare an einem andern alsan dem ihm vorgeschriebenen Ort auslädt, so muß erdie Waare übernehmen und sie dem Befrachter zu demMittclpreise bezahlen, den sie am Bestimmungsort zurZeit der Ankunft des Schiffes hat, kann aber danndie volle bedungene Fracht von ihm fordern«

§. go.

pflichten des Schiffers am Ort -er Ausladung.

Sobald der Schiffer am Bestimmungsort angekom«men ist, so muß er dem Eigenthümer der Ladung davonNachricht geben.