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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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8 4r.

Er ist nicht verbunden, die Waare auf seine Kostenan das Land zu liefern, sondern sie muß vom Bord desSchiffes abgeholt werden.

§. 42.

Wenn wegen der Zeit, in der die Güter ausgeladenwerden sollen, nichts näher bestimmt ist, so muß es inner-halb eines gewissen Zeitraums geschehen, der für jedenHafen besonders festgesetzt werden muß.

§. 43.

Der Schiffer ist nicht verbunden noch berechtigt,die Waare eher auszuliefern, als bis ihm alle darüberausgefertigten Connoissemente übergeben und mit denScinigcn gleichlautend gefunden werden.

§. 44 «

Wenn die Connoissemente nicht gehörig ausgeliefertwerden und keine hinlängliche Caution deßwegen gelei-stet wird, so wie auch wenn der Empfänger die Waareder geschehenen Aufforderung ungeachtet nicht abholenläßt, so darf sie der Schiffer auf dessen Kosten an einensichern Ort in Verwahrung bringen lassen, und wennsie bis zu seiner Abreise nicht ausgelöst wird , so vieldavon gerichtlich verkaufen, als seine Forderung anFracht, Zöllen und andern Kosten beträgt.

45.