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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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§. 45«

von der Bezahlung der Fracht.

Sobald die Waare abgeliefert wurde, muß die Bo»jahlung der Fracht erfolgen.

§. 46»

Wenn der Schiffer gegründete Vermuthung hat,daß der Empfänger der Waare die Fracht nicht bezah-len könne oder wolle, so darf er nach gerichtlich ge-machter Anzeige so viel von den Waaren bis zur Zah.lung zurück halten, als zu seiner Sicherheit erforder-lich ist.

47.

Wenn nach geschehener Ablieferung der Waare dieFracht nicht innerhalb drey Tagen bezahlt wird, sodarf der Schiffer so viel von der Waare mit Hülfe derGerichte wieder in Beschlag nehmen lassen, alö zu sei-ner Befriedigung nöthig ist.

§. 48.

Von der Fracht für verlohrne Güter.

Für Güter, welche unterwegs verlohren giengett,kann der Schiffer die Fracht nur nach Verhältniß derdurch die große Havarey geschehenen Vergütung for-dern.

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