Sind aber die Waaren am Ausladungsort , nach-dem sie der Empfänger schon hätte abholen lassen kön-nen , verlohren gegangen, so muß dem Schiffer dievolle Fracht dafür bezahlt werden.
§. Zo.
Von verdorbenen und beschädigten Waaren.
Wenn Waaren beschädigt oder verdorben sind, somuß der Schiffer vor der Ausladung dein Empfängerdie Anzeige davon machen , worauf sie von sachkundi-gen Personen mit Zuziehung der Gerichte untersuchtwerden müssen, um zu bestimmen , ob sie vcrmög ih-rer innern Beschaffenheit verdorben, oder ob dieß durcheinen äußern Zufall erfolgte. Wenn dieß letztere an-genommen wird, so muß der Schiffer beweisen können,daß er den Schaden auf alle Arr abzuwenden suchte,ausserdem ist er denselben zu ersetzen verbunden.
Das nämliche findet statt, wenn Waaren verlohrengiengen und der Schiffer nicht beweisen kann, daß erdieß nicht abzuwenden vermochte.
§. 52.
Bey solchen Vergütungen von Seiten des Schifferswerden die Waaren nach dem Mittclpreiß berechnet,den sie bey Ankunft des Schiffes am Ort der Ausla-dung haben.