§. 5Z.
Wenn der Schiffer wegen widrigen Winden undWetter länger als gewöhnlich unterwegs blieb, undWaaren dadurch verderben, so ist er zur Vergütung die-ses Schadens nicht verbunden.
§- 54 .
Hat er hingegen die Reise durch Einlaufen in einennicht vorgeschriebenen Hafen, ohne dazu gezwungen zuseyn, oder aus eine andere durch ihn verschuldete Artverlängert, so muß er die Waare, die darüber verdor-ben wurde, vergüten.