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Ein und dreisigstes Kapitel.
Von den Banknttten und deren Be-strafung.
8. i.
was ein Bankrutt sey.
E
in Bankrutt ist die von einem Kaufmann gerichtlichgemachte Erklärung des Zahlungsunvermögens.
§. 2.
Der Kaufmann, der sich in einer solchen Lage befin«der, wird ein Bankrutteur genannt.
§. 3.
Von der Eintheilung der Bankrutteur.
Die Bankrutteur werden eingetheilt, in: a) Betrü-gerische, b> muthwillige, c) unbesonnene, ä) nachlä-sige, und e) unverschuldete Bankrutteur.