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§. 4 '
Von den betrügerischen Bankrutteurs.
Ein betrügerischer Bankruttcur ist derjenige , dernichr a»ü Mangel an Vermögen, sondern allein inder Absicht sich zu bereichern, sich für bankrutt erklärt.
§. 5-
Ein solcher betrügerischer Bankrutteur soll für ehr-los erklärt und mit öffentlicher Schande in lebensläng-liche Zuchthausstrafe belegt werden.
§. 6.
Unter die betrügerischen Bankrutteur gehören auch'diejenigen, die, ohne den Bankrutt in der Absicht, sichzu bereichern, gemachr zu haben, ihr nun den Gläu-bigern zugehöriges Vermögen durch Aufstellung erdich-teter Gläubiger, Verfälschung oder Vernichtung derHandclsbücher oder anderer Urkunden oder durch Hin-wegfchaffung von Kapitalien, Waaren und Effecten zuihrem eigenen Vortheil zu vermindern suchen. Diesesollen nach dem größer« oder geringern Grad ihresVerbrechens und der Beschaffenheit der entwendetenSumme, für ehrlos erklärt und mit einer Zuchthaus-Gefangenschaft von 5, 10 bis 15 Jahren gestraft wer-den.