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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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kauft, ohne beweisen zu können, dafi er seinen Ban»krutt nicht vorhersehcn konnte, noch Hoffnung hatte,ihn zu vermeiden, soll mit einer Zuchthausstrafe von4 bis 8 Jahren belegt werden.

§. 8.

Wenn sich ein betrügerischer Bankrutteur der StrafeLurch die Flucht entzieht, so soll sein Bildniß an denGalgen geschlagen werden.

y.

Jeder betrügerische Bankrutteur ist, wenn er auchseine Strafe auögcstanden hat, oder sie zum Theil ge-schenkt bekam, zu allen öffentlichen Civil-und Mili-tairstellen unfähig, darf nie mehr Handel treiben undhat allen gerichtlichen Glauben verlohrcn.

§> io.

Von den muthwilligen Bankrutteurs.

Ein muthwilliger Bankrutteur ist derjenige, dersich durch einen übertriebenen seinem Vermögen nichtangemessenen Aufwand in die Unmöglichkeit gesetzthat, seine Gläubiger zu befriedigen.

H. n.

Für übertriebenen Aufwand sind hohe Spiele,häufige Schwelgereien, eine unzüchtige Lebensart und