andere unnöthige starke Ausgaben zu rechnen, dirmit der Einnahme und dem Vermögen in keinemrichtigen Verhältniß stehen.
§. 12 .
Ein muthwilliger Bankrutteur soll nach Maßstaabseines Vergehens mit einer bis sechsjähriger Zucht-hausstrafe belegt werden, und aller Aemter undWürden , so wie auch des Rechts, jemals wieder Han-del zu treiben, verlustig seyn.
§. iZ.
Kann ein muthwilliger Bankrutteur überwiesen wer-den, daß er aufgenommene Gelder allein zur Ver-schwendung anwende und dieß zu einer Zeit, wo erdie Unmöglichkeit, seine Gläubiger zu befriedigen, ein-sehen konnte, so soll seine Strafe nach Beschaffen-heit der Umstände bis auf iv Jahre Zuchthauöge-fangenschaft geschärft werden.
. 14.
Wenn ein muthwilliger Bankrutteur sich der Stra-fe durch die Flucht entzieht, so soll sein Nahmennebst Angabe seines Verbrechens an den Schandpfahlgeheftet werden.