Druckschrift 
Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
Seite
400
Einzelbild herunterladen
 

4vo

§.

i5.

Von den unbesonnenen Bankrutteurs.

Ein unbesonnener Bankrutteur ist derjenige, dessenZahlungeunvcrmögen daraus entstand, daß er mitfremdem Geld unter ungünstigen Umständen zu handelnansicng.

§. : 6 .

Ferner derjenige, der sich durch große Unterneh-mungen ui Grund richtet, die entweder schon anund vor sich selbst schon sehr gewagt, oder doch sei«uem Fond nicht angemessen sind.

§. 17.

Wer wichtige Geschäfte übernimmt, ohne alle da-zu erforderlichen Kenntnisse zu besitzen.

§. i8.

Wer andern Personen unvorsichtigerweise einen nachseinen Umständen zu großen Credit giebt und durchihr Zahlungönnvermögen in die nemüchc Lage ver-setzt wird.

19.

Wer endlich aus Mangel der zum Handel nöthi-gen Kenntnisse sein Vermögen einbüßt und Zahlungs-unfähig wird.