4vo
§.
i5.
Von den unbesonnenen Bankrutteurs.
Ein unbesonnener Bankrutteur ist derjenige, dessenZahlungeunvcrmögen daraus entstand, daß er mitfremdem Geld unter ungünstigen Umständen zu handelnansicng.
§. : 6 .
Ferner derjenige, der sich durch große Unterneh-mungen ui Grund richtet, die entweder schon anund vor sich selbst schon sehr gewagt, oder doch sei«uem Fond nicht angemessen sind.
§. 17.
Wer wichtige Geschäfte übernimmt, ohne alle da-zu erforderlichen Kenntnisse zu besitzen.
§. i8.
Wer andern Personen unvorsichtigerweise einen nachseinen Umständen zu großen Credit giebt und durchihr Zahlungönnvermögen in die nemüchc Lage ver-setzt wird.
19.
Wer endlich aus Mangel der zum Handel nöthi-gen Kenntnisse sein Vermögen einbüßt und Zahlungs-unfähig wird.