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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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4vo

§.

i5.

Von den unbesonnenen Bankrutteurs.

Ein unbesonnener Bankrutteur ist derjenige, dessenZahlungeunvcrmögen daraus entstand, daß er mitfremdem Geld unter ungünstigen Umständen zu handelnansicng.

§. : 6 .

Ferner derjenige, der sich durch große Unterneh-mungen ui Grund richtet, die entweder schon anund vor sich selbst schon sehr gewagt, oder doch sei«uem Fond nicht angemessen sind.

§. 17.

Wer wichtige Geschäfte übernimmt, ohne alle da-zu erforderlichen Kenntnisse zu besitzen.

§. i8.

Wer andern Personen unvorsichtigerweise einen nachseinen Umständen zu großen Credit giebt und durchihr Zahlungönnvermögen in die nemüchc Lage ver-setzt wird.

19.

Wer endlich aus Mangel der zum Handel nöthi-gen Kenntnisse sein Vermögen einbüßt und Zahlungs-unfähig wird.