z. 20.
4vr
Ein unbesonnene Bankrutteur soll mit einer Ge-fängnißsirase von ein bis zwey Jahren belegt unddes Recht- ru Handel»/ für verlustig erklärt werden.
21 .
Wenn er aber überführt werden kann/ daß er mitfremdem Geld sehr gefährliche Unternehmungen wag-te und daß er dieß nicht auS Unwissenheit that, son-dern d'e damit verbundene Gefahr kannte, so soll er,weil er das Eigenihum anderer, um sich zu berei-chern , muthwillig auf das Spiel fetzte, mit einerZuchthausstrafe von drey bis fünf Jahren belegtwerden.
§. 22.
Von den nachlässigen Bankrutteurs.
Ein nachläßiger Bankrutteur ist derjenige, der zueiner Zeit, wo er schon Zahlungsunfähig ist, dießnoch nicht angezeigt, sondern um sich länger zu er-halten , neue Schulden macht.
23.
Ferner der, welcher sein schon von den Schuldenübcrstiegeneö Vermögen ohne Verschwendung verzehrt,anstatt daß er es seinen Gläubigern abtreten sollte.