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24.
Endlich derjenige, dessen Bücher unordentlich ge-führt wurden, oder der die wenigstens jährlich vorzu-nehmende Untersuchung seiner Vermögensumständeunterläßt und durch diese Unwissenheit in Zahlungs-unfähigkeit geräth.
y. 25.
Ein nachläßiger Bankrntteur wird nach dem Maßejenes Vergehens mit Gcfängnißstrafe von zwey bisvier Jahren belegt und ist des Rechts zu handelnverlustig.
§. 26.
Die von einem Bankrutteur vorgebrachte Entschul-digung von der Hoffnung zur Verbesserung seinerUmstände, es sey durch Handelsspekulationen oderanderes ihm künftig zufallendes Vermögen, auf daser noch kein unwiderrufliches Recht erlangt hat, sollin der Regel nicht angenommen werden.
§. 27.
von den unverschuldeten Bankrutteurs.
Ein unverschuldeter Bankrutteur ist derjenige, derweder mit Vorsatz, noch durch Verschwendung, Un»bcjonnenheit, Leichtsinn oder auf eine andere von ihmverschuldete Art Zahlungsunfähig wurde, sondern den