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die Schuld anderer, oder unvermeidliche Unglücksfällein diesen Zustand gebracht haben.
§. 28.
Ein unverschuldeter Bankruttcnr soll wegen seinesBankruttes, wenn er keines Versehens dabey über-wiesen werden kann, mit keiner Strafe belegt undauch des NechtS zu handeln nicht verlustig werden.
§. 2Y.
Wenn sich aber ein unverschuldeter Bankrutteur aufflüchtigen Fuß setzt, so ist er wie ein leichtsinniger zubetrachten.
§. 30.
Von der Bestimmung, in welche RIasse einBankrutteur zu setzen ist.
Die Bestimmung, in welche dieser Klassen ein Ban-krutteur zu setzen ist, soll von dem Handelsgericht desOrts, nach genauer Untersuchung seiner Bücher inErwägung aller Umstände vorgenommen werden.
§. Zr.
Wo kein Handelsgericht ist, muß dieß von demgewöhnlichen den Concurssachen vorgesetzten Gerichtemit Zuziehung von zwey Kaufleuten des Orts, dieaber keine von seinen Gläubigern seyn dürfen, ge-schehen.