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§. Z2.
Wenn ein Bankrutteur seine Handelsbüchcr vernich-^ tet oder wegschaft, so daß sie nicht mehr produzirtwerden können, so wird er in die Klaffe derbetrügerischen BankrutteurS ge-ctzt und als solchernach dem 6tcn Paragraph bestraft.
ZZ.
Von -em Verfahren bey Erklärung derZahlungsunfähigkeit.
Wer seine Zahlungsunfähigkeit angeben will,, mußdieß persönlich bey dem Gericht thun. Sehri tlichdarf eS nur dann geschehen, wenn ihn unvermeidli-che Hindernisse an der persönlichen Erscheinungabhalten.
§. 3ff.
Sobald dieß geschehen ist, erhält der BankrutteurStadtarrest, bis bestimmt werden kann, in welcheKlasse er gehört.
§. 35.
Wenn er sich dem Stadtarrest durch die Fluchtentzieht, aber wieder ergriffen wird, so wird er mitder doppelten auf sein Vergehen gesetzten Strafebelegt.