Druckschrift 
Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
Seite
405
Einzelbild herunterladen
 

4°Z

§. 36 .

Von den privat-Accorden mit den Gläubigern.

Wenn zwischen einem strafbaren Bankrutteur undseinen Gläubigern ein Privataccord getroffen wird,so soll der Bankrutteur demohngeachtet mit der aufsein Vergehen gesetzten Strafe belegt werden.

37 -

Jeder Gläubiger, der einen solchen Aceord eingeht,ist bey einer seiner Forderung gleich kommendenGeldstrafe verbunden, es bey dem Gericht anzuzeigen.

§. 38 .

Wenn ein Bankrutteur nachher wieder Vermögenerhält oder erwirbt, so muß er seine Gläubiger fürihre volle Forderung befriedigen, wenn sie nicht frey-willig und förmlich darauf Verzicht gethan haben.

§. 39 .

Wenn ein strafbarer Bankrutteur durch eigenenFleiß und Anstrengung so viel erwirbt, um seineGläubiger damit befriedigen zu können, so wird seinguter Nahme dadurch wieder hergestellt und er hatsich das Recht zu handeln wieder erworben.

§. 40.

Alle Bestrafungen der Bankrutteur sollen in denöffentlichen Blättern bekannt gemacht werden.