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Zwcy und dreysigstes Kapitel.
Von den Handels - Gerichten.
§. i.
jeder beträchtlichen Stadt soll ein eigenes Han-delsgericht niedergesetzt werden.
§. 2.
Die Anzahl der Personen, aus denen es bestehen soll,muß immer nach dem größer« oder geringern Handels-Ort und also mehr oder minder häufigen Geschäfteneingerichtet werden.
§- 3 .
von der Zahl der Assessoren und den Erforder,Nissen dazlk.
Doch soll immer das Verhältniß dabey stattfinden,daß es zur Hälfte mit Rechtsgelehrten und zur Hälfte