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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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Zwcy und dreysigstes Kapitel.

Von den Handels - Gerichten.

§. i.

jeder beträchtlichen Stadt soll ein eigenes Han-delsgericht niedergesetzt werden.

§. 2.

Die Anzahl der Personen, aus denen es bestehen soll,muß immer nach dem größer« oder geringern Handels-Ort und also mehr oder minder häufigen Geschäfteneingerichtet werden.

§- 3 .

von der Zahl der Assessoren und den Erforder,Nissen dazlk.

Doch soll immer das Verhältniß dabey stattfinden,daß es zur Hälfte mit Rechtsgelehrten und zur Hälfte