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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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mit Kaufleuten besetzt wird. Das Präsidium soll vondem Aeltesten im Amt unter den Rechtsgelehrten ge-führt werden, der zugleich, wenn die Stimmen getheiltsind, das Votsim deeisivum haben soll.

§. 4-

Ausser diesen Assessoren soll das Gericht auch einenSecretair haben, der ein Rechtsgelehrter seyn muß.

5-

Jeder Rechtögelehrter, der eine Assessoröstelle beydiesem Gericht erhalten will , muß ausser den zu sei-nem Stand erforderlichen Kenntnissen, auch noch dienöthige Einsicht vom Handel , von dessen wichtigstenGeschäften und den daraus entspringenden Verhältnis-sen besitzen und deßwegen gehörig geprüft werden. Die-se Prüfung soll hauptsächlich darin» bestehen, daß ersowohl mündlich vorgetragene HandelSstrcitigkeiten zuentscheiden, als über wichtigere schriftlich dargelegteFälle dieser Art ein Urtheil zu fällen hat.

§. 6 .

Die Kaufleute, welche solche Stellen bekleiden wol,len, müssen entweder ihren Handel vorher schon nie-dergelegt haben, oder bey Alttrctun'g der.Stelle nieder-legen , und dieß darf nicht später als höchstens ein hal,des Jahr nach Annahme derselben geschehen.