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Kein Kaufmann, der Assessor bey, einem Handels»geeicht ist, darf weder unmittelbar noch mittelbar Han-del treiben, oder treiben lassen, noch sonst aufirgend eine Art daran Antheil nehmen. Daruntersind auch alle in den Handel einschlagende Geschäfte,wie Wechsel-und Geld-Negociationen, Lieferungen,Versicherungen u. d. m. zu verstehen.
§. 8 .
Jedoch muß der Kaufmann, der eine solche Stelleübernehmen will , entweder vorher selbst einen Handelgetrieben, oder wenigstens lange in Handelsgeschäfte»gearbeitet haben.
8- y.
Die Kaufleute müssen sich vor Antretung ihrer Stelleder nämlichen Prüfung wie die Rechtsgelehrten un-terziehen.
- io.
Sie sollen gleichen Rang mit den rechtsgelehrtenAssessoren, und eben so wie diese, einen anständigen,Staatsbeamten dieser Klasse angemessenen, Gehalt be-ziehen.