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§. II-
Wenn sie die Assessoren Stelle niederlegen, so dür-fen sie am nämlichen Ort nachher nicht mehr Handeltreiben.
12 .
was vor das Handelsgericht gehört.
Vor das Handelsgericht gehören alle diejenige Streit.Händel , die unmittelbar aus den dem Handel eigenenVerhältnissen entspringen.
§. iZ-
Alle andere zwar aus den Handelsgeschäften entstan-denen, aber durch die allgemeinen Civilgcsetze auszuma-chenden Händel, wie z. B. die Klage wegen einer vondem schuldigen Theil als liquid anerkannten, aber nichtbezahlten Forderung, gehören, wenn auch der Kläger und der Beklagte Kaufleute sind, nicht für das Han-delsgericht, sondern vor die gewöhnlichen Gerichte.
§. 14.
von den mündlichen Rlaghandeln bey demHandelsgericht.
Bey den vor dem Handelsgericht mündlich ange-brachten Klaghändeln, soll der Secrctair des Gerichtsdie Klage des Klägers, so wie die Vertheidigung des
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