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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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Beklagten zu Protocoll nehmen, nachdem er beydeTheile wegen aller dabei) obwaltender Haupt-und Ne-bennmstände hinlänglich ausgefragt und dadurch dieganze Sache ins Licht gefetzt hat.

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Wenn dieß geschehen ist, so müssen die streikendenPartheien abtreten und die Assessoren haben dann dasUrtheil zu fällen, welches beyden Theilen mit Anse-hung der Gründe angedeutet und auf Verlangen auchschriftlich mitgetheilt werden soll.

§. l6.

Wenn die eine Parthey gegen das Urtheil Einwen-dungen macht und Gründe dafür anführen kann, somüssen diese zu Protocoll genommen werden und dieAssessoren haben sich noch einmal darüber zu berath-schlagen.

17.

Die Klaghändel, wo der Gegenstand des Streitsdie Summe von zehn Dukaten nicht übersteigt, müssenmündlich abgehandelt werden.

§. 18.

Bey mündlich abzuhandlenden Klaghändeln müssenbeyde Theile, wenn sie am Ort des Gerichts gegen-