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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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wattig sind, persönlich vor demselben erscheinen. Wei-gert sich der Kläger dessen, ohne ein hinlängliches Hin-derniß seines Nichterscheinens angeben zu können, sowird die Klage nicht angenommen ; weigert sich derBeklagte unter gleichen Umstanden, so wird in Contu-maliam gegen ihn verfahren.

iy.

von den schriftlichen Rlaghändcln.

Alle Klaghändel, deren Betrag die im i/ten Parag.dieses Kapitels angegebene Summe übersteigt, könnenmündlich oder schriftlich verhandelt werden.

§. 20.

Bey schriftlich abgehandelten Klaghändeln soll amEnde jeder der Assessoren die sämtlichen Schriften zurnähern Prüfung erhalten und dann sein Bedenkenschriftlich darüber mittheilen. Aus diesem Bedenkensoll dann der Secretair einen Auszug mache» und ihndem Gericht vorlegen, das dann darüber abstimmt.

§. 2l.

wie lange die Prozesse dauern dürfen.

Alle bey den Handelsgerichten schriftlich verhandel-ten Prozesse dürfen in der Regel nicht länger als vierMonate währen, es müßte denn'seyn, daß die Her«

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