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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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beyschaffnng der Beweise einen länger»' Zeitraum er-forderlich machte.

22 .

wie weit das Handelsgericht zu strafenbefugt ist.

Das Handelsgericht ist auch befugt, bey Klagbän-deln, wo der eine Theil sich offenbarer Ränke undChieanen schuldig gemacht hat, willkuhrliche Geldstra-fen anuterkei-men, die jedoch die Summe von fünfzigDukaten nicht übersteigen dürfen. Diese Strafgeldersollen der Armenkasse/ oder andern Anstalten dieser Artzufliessen.

§. 23.

Ist aber von einem Theil ein Betrug begangen wor-den/ auf den in den Gesetzen schon eine gewisse Geld-strafe gesetzt ist , so kann sie das Handelsgericht/ sogroß sie auch seyn mag/ sogleich eintreiben.

h. 24.

Wenn das Handelsgericht im Gang eines Prozessesfindet/ daß sich ein Theil eines Verbrechens, das eineschwerere Ahndung alö Geldstrafe verdient / schuldiggemacht hat, so muß es dem Civrlgericht davon An-zeige machen, wenn aber das Vergehen in den Handeleinschlagt, dasselbe genau untersuchen und Bericht da-rüber abstatten.