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beyschaffnng der Beweise einen länger»' Zeitraum er-forderlich machte.
22 .
wie weit das Handelsgericht zu strafenbefugt ist.
Das Handelsgericht ist auch befugt, bey Klagbän-deln, wo der eine Theil sich offenbarer Ränke undChieanen schuldig gemacht hat, willkuhrliche Geldstra-fen anuterkei-men, die jedoch die Summe von fünfzigDukaten nicht übersteigen dürfen. Diese Strafgeldersollen der Armenkasse/ oder andern Anstalten dieser Artzufliessen.
§. 23.
Ist aber von einem Theil ein Betrug begangen wor-den/ auf den in den Gesetzen schon eine gewisse Geld-strafe gesetzt ist , so kann sie das Handelsgericht/ sogroß sie auch seyn mag/ sogleich eintreiben.
h. 24.
Wenn das Handelsgericht im Gang eines Prozessesfindet/ daß sich ein Theil eines Verbrechens, das eineschwerere Ahndung alö Geldstrafe verdient / schuldiggemacht hat, so muß es dem Civrlgericht davon An-zeige machen, wenn aber das Vergehen in den Handeleinschlagt, dasselbe genau untersuchen und Bericht da-rüber abstatten.