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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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§- 25 »

Von der Appellation vom Urtheil desHaudelgerichts.

Bey allen Klaghändeln, wo der Gegenstand derKlage nicht über zehn Dukaten beträgt, kann von demUrtheil des Handelsgerichts nicht weiter appellirtwerden. *

§. 26.

Wer bey wichtigern Händeln von dem Urtheil desHandelsgerichts an ein ander Tribunal appelliren will,muß vorher für alle Kosten und für die Hälfte desGegenstands der Appellation Caucion leisten.

h. 27.

von der Vollstreckung des Urtheils bey dem .

Handelsgericht.

Wenn jemand, ohne zur Appellation zu schreiten,die im Urtheil deS Handelsgerichts ihm auferlegte Ver-bindlichkeit nicht erfüllt, so soll daS Handelsgericht be-rechtigt seyn, nach Verflnß von >4 Tagen nach derInkimation dcö Urtheils, mit Hülle der C vilg ri llteohne weiters mit Execution gegen ihn zu verfahren.Kann aber der andre Theil darthun, daß Gef'hr beydem Verzug vorhanden ist, so darf dieß schon nach 3Tagen geschehen.