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§. 28.
Das Handelsgericht ist befugt, den Eid auf-zuerlegen.
Das Handelsgericht ist nach Erforderniß der Um-stände befugt, den strcitentcn Parrhcicn sowohl als denZeugen den Eid aufzugeben und von ihnen ablegenzu lassen.
?. 2Y.
Vorschrift bey den Urtheilen des Handels-Gerichts.
Das Handelsgericht soll in seinen Urtheilen den be-stehenden Handelsgesetzen gemäß entscheiden.
Z. 30.
In Falken, lyo diese unzulänglich sind, oder garnichts über die Sache sagen, soll es zwar die allge-meinen Gesetze der Entscheidung zum Grund legen,aber immer auf die besondern, allein aus dem Han-del entspringende Verhältnisse, die bey der Sachestatt finden, billige Rücksicht nehmen.
z. Zr.
Von her Jurisdiktion der Handelsgerichte.
Wenn bey einem eine Handelssache betreffendenKlaghandel, der eine Theil auch nicht zum Handels-